Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Für Vermieter
Der Bundesfinanzhof entschied am 17.7.2024, dass die Lieferung von sog. Mieterstrom an Wohnungsmieter als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren ist. Diese Einstufung ermöglicht es Vermietern und Wohnungsbaugesellschaften, die Vorsteuer aus den Kosten für Photovoltaikanlagen abzuziehen. Dies führt zu einer signifikanten steuerlichen Entlastung und fördert die Nutzung erneuerbarer Energien. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs weicht deutlich von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab.