Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Für Vermieter

Der Bundesfinanzhof entschied am 17.7.2024, dass die Lieferung von sog. Mieterstrom an Wohnungsmieter als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren ist. Diese Einstufung ermöglicht es Vermietern und Wohnungsbaugesellschaften, die Vorsteuer aus den Kosten für Photovoltaikanlagen abzuziehen. Dies führt zu einer signifikanten steuerlichen Entlastung und fördert die Nutzung erneuerbarer Energien. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs weicht deutlich von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab.

Der Bundesfinanzhof hat sich am 17.7.2024 mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. Mieterstrom befasst. Hierbei handelt es sich um Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und gegen Entgelt an seine Mieter abgibt. Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass diese Stromlieferungen als unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung gelten. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass Mieterstrom als eigenständige, steuerpflichtige Leistung betrachtet werden muss. Durch das Energiewirtschaftsgesetz, das den Mietern das Recht einräumt, ihre Stromlieferanten auszuwählen, wird die Bindung der Stromlieferung an das Mietverhältnis aufgehoben. Folglich können Vermieter die Vorsteuer aus den Investitionen in Photovoltaikanlagen geltend machen.

Die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind für Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften von großer Relevanz. Durch den Vorsteuerabzug können die Anschaffungskosten für Photovoltaikanlagen signifikant gesenkt werden, was die Rentabilität dieser Investitionen erhöht. Dies gilt jedenfalls für solche Fälle, in denen der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung kommt. Auf der anderen Seite wird die Stromlieferung an die Mieter künftig mit Umsatzsteuer abgerechnet, was im Ergebnis zu einer zusätzlichen Belastung der Mieter führt.

Empfehlung: Vermieter sollten die steuerlichen Implikationen, die sich aus dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.7.2024 ergeben, sorgfältig prüfen. Mit Verweis auf die bisherige Verwaltungsauffassung kann die Stromlieferung zunächst weiterhin als Nebenleistung zur Vermietungsleistung behandelt werden.

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