Umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen

Der Europäische Gerichtshof entschied am 4.9.2025, dass Verrechnungspreisanpassungen innerhalb von Unternehmensgruppen als umsatzsteuerbare Leistungen gelten können. Dies betrifft insbesondere Ausgleichszahlungen, die auf vertraglich vereinbarten Leistungen beruhen. Unternehmen mit entsprechenden Modellen sollten ihre Vertragsgrundlagen und Dokumentation überprüfen.

Verrechnungspreisanpassungen – insbesondere sog. Jahresendanpassungen – sind ein gängiges Instrument zur ertragsteuerlichen Gewinnallokation innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen. Verrechnungspreise sind die Preise, die für den Austausch von Gütern, Dienstleistungen oder immateriellen Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen vereinbart werden. Sie dienen aus ertragsteuerlicher Sicht der Verteilung von Erträgen und Aufwendungen innerhalb eines Konzerns und müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Das heißt, sie sollen so gestaltet sein, wie sie unabhängige Dritte unter gleichen Bedingungen vereinbaren würden.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 4.9.2025, dass solche Anpassungen unter bestimmten Voraussetzungen auch umsatzsteuerlich relevant sein können. Im Urteilsfall „Arcomet Towercranes“ wurde eine Ausgleichszahlung zwischen einer belgischen Muttergesellschaft und ihrer rumänischen Tochtergesellschaft vorgenommen, um eine vereinbarte Gewinnmarge zu erreichen. Der Europäische Gerichtshof bewertete diese Zahlung als Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung, da die Muttergesellschaft klar definierte konzerninterne Leistungen gegen Entgelt erbracht hatte, die der Tochtergesellschaft wirtschaftliche Vorteile verschafften.

Liegt ein vertraglich geregelter Leistungsaustausch vor, kann eine Verrechnungspreisanpassung umsatzsteuerbar sein – und zwar unabhängig davon, ob die Vergütung variabel ist oder ob die Zahlung der reinen Gewinnkorrektur dient. Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Leistung besteht.

Liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, berechtigt dies den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug, solange die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Finanzverwaltung darf zur Prüfung des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerabzugs neben der Rechnung auch weitere Nachweise verlangen, etwa Tätigkeitsberichte oder Leistungsdokumentationen. Diese müssen jedoch verhältnismäßig und geeignet sein, die Leistung und deren Verwendung für steuerbare Umsätze zu belegen.

Hinweis: Intercompany-Verträge mit Verrechnungspreisanpassungen sollten künftig auch umsatzsteuerliche Aspekte berücksichtigen, um Risiken bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

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