Umsatzsteuer: Weiterberechnung von Leistungen einer aktiven Holding
Der Europäische Gerichtshof entschied am 3.7.2025 zur umsatzsteuerlichen Organschaft und rückte die differenzierte Behandlung von Leistungen einer aktiven Holding an ihre Tochtergesellschaften in den Fokus. Die Finanzverwaltung darf nicht mehr pauschal von einer einheitlichen Leistung ausgehen, sondern muss jede einzelne Dienstleistung gesondert betrachten. Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Leistungsbeziehungen transparenter und marktgerecht zu gestalten.
Eine Holding, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen beschränkt und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt (sog. Finanzholding), ist nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig; sie ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Demgegenüber ist eine Holding, die im Sinne einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (sog. Führungs- oder Funktionsholding), unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Europäische Gerichtshof hatte am 3.7.2025 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen einer aktiv verwaltenden Muttergesellschaft zu entscheiden. Die Holding erbrachte Management, IT, Immobilien und Beratungsleistungen (einschließlich Personalverwaltung) an ihre, nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigten, Tochtergesellschaften und stellte hierfür eine Gesamtrechnung auf Cost-Plus-Basis auf. Insbesondere Aktionärskosten und Kosten der Kapitalbeschaffung wurden in der Gesamtrechnung nicht weiterbelastet. Die Finanzverwaltung behandelte das Leistungsbündel als einheitlich und wollte sämtliche Kosten der Holding – einschließlich Aktionärskosten und Kosten der Kapitalbeschaffung – der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zurechnen.
Der Europäische Gerichtshof setzte dem eine klare Grenze. Die erbrachten Leistungen stellen keine wirtschaftlich untrennbare Leistung dar und sind daher getrennt zu beurteilen. Jede Einzelleistung behält ihren eigenständigen, originären Charakter, auch wenn ein Gesamtpreis vereinbart ist. Eine pauschale Heranziehung sämtlicher Kosten als Bemessungsgrundlage ist unzulässig; vielmehr ist eine differenzierte Prüfung und Bewertung der jeweiligen Leistungen erforderlich.
Für die Praxis folgt daraus, dass konzerninterne Dienstleistungen inhaltlich abzugrenzen, sorgfältig zu dokumentieren und nachvollziehbar zu bepreisen sind. Maßstab für die Höhe der Leistungen sind vorrangig marktübliche Preise je Einzelleistung. Wenn solche Marktpreise nicht ermittelbar sind, können die im Zusammenhang mit Ausgangsleistungen stehenden Selbstkosten – und zwar nur diese – der Holding als Referenz dienen.