Steuertipps zum Jahreswechsel 2024/2025

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1. Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer. Für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2026 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht. Abziehbar sind

  • für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und
  • ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 € je Entfernungskilometer.

Die befristete Anhebung gilt entsprechend auch bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Wird kein eigener Pkw genutzt, ist die Höchstgrenze von 4.500 € jährlich zu beachten. Die Höchstgrenze von 4.500 € wurde nicht angepasst.

2. Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 € pro Kalendertag, höch-stens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Mit ihr sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nicht eingeschlossen und können daher zusätzlich geltend gemacht werden. Die Tagespauschale von 6 € bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugs-voraussetzungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale vorliegen.

Der Steuerpflichtige kann die Tagespauschale auch dann in Anspruch nehmen, wenn

  • ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und
  • der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig wird.

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Steuerpflichtige muss in der häuslichen Wohnung tätig werden; es ist aber keine zeitlich überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung erforderlich, um den Abzug der Tagespauschale von 6 € in Anspruch nehmen zu können.

Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

3. Berufskleidung

Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwen-dungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese Kleidung ist kein Werbungs-kostenabzug zu gewähren, selbst wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werden oder das Tragen z. B. von schwarzer Kleidung erwartet wird.

Wichtig! Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürger-liche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat, wie z. B. den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters, den schwarzen Anzug und die schwarze Hose eines Oberkellners oder den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen, sieht der BFH diese Rechtsprechung nunmehr als überholt an.

4. Betriebsveranstaltungen

Plant ein Unternehmer eine Betriebsveranstaltung, sollte er darauf achten, dass die Kosten für die Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer ab 2024 nicht mehr als 110 € brutto betragen. Wird die 110 €-Grenze je Arbeitnehmer überschritten, fällt für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer an, die auch pauschal mit 25% ermittelt werden kann. Wesentlich stärker wirkt sich beim Überschreiten des Grenzwerts jedoch der Wegfall des Vorsteuerabzugs in voller Höhe aus. Es kommt somit entscheidend darauf an, wie viele Personen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Der BFH hat entschieden, dass nicht auf die Zahl der geplanten Teilnehmer abzustellen ist, sondern auf die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen.

Praxis-Beispiel: Ein Arbeitgeber hat 48 Gäste zu einer Betriebsfeier eingeladen. Die Kosten für die Veranstaltung betragen 5.000 €. Somit entfallen auf jede Person 104,16 €. Von den 48 eingeladenen Gästen haben 10 Personen abgesagt. Die Kosten, die auf jede teilnehmende Person entfallen, betragen jetzt (5.000 € : 38 =) 131,58 €. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Kosten je angemeldeten Teilnehmer (5.000 € : 48 =) 104,16 € betragen und die Kosten je tatsächlich teilnehmender Person (5.000 € : 38 =) 131,58 €.

Konsequenz: Es ist die Zahl der Personen maßgebend, die tatsächlich teilgenommen haben, sodass auf jede Person 131,58 € entfallen. Der übersteigende Betrag muss bei jedem teilnehmenden Arbeitnehmer als Arbeitslohn erfasst werden, der entweder individuell oder pauschal mit 25% versteuert wird. Allerdings entfällt insgesamt die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen geltend zu machen.

Bei einer Betriebsveranstaltung lässt sich nie voraussagen, ob einzelne Arbeitnehmer oder Gäste absagen oder einfach nicht erscheinen. Da der BFH auf die Zahl der tatsächlich teilnehmen-den Personen abstellt, ist es sinnvoll, bei der Planung einen Sicherheitspuffer einzubauen, sodass die Kosten pro Teilnehmer nicht mehr als 110 € (brutto) betragen werden.

5. E-Fahrzeuge: Behandlung von Stromkosten des Arbeitnehmers

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahr-zeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen), stellt die Erstattung der Stromkosten, die der Arbeitnehmer selbst getragenen hat, einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten für sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erstattet. Diese Erstattung stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 folgende Pauschalen zu.

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich
  • für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich

Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
  • für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich

Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.

Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die höheren Pauschalen anwendbar.

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.

Hinweis: Die pauschalen Beträge mindern den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagengestellung, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Dies gilt entsprechend auch für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen (höheren) Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

5.1. Reisekosten: Abrechnung bei Elektrofahrzeugen

Ein Arbeitnehmer, der sein privates Fahrzeug für Dienstfahrten (auswärtige Tätigkeiten) nutzt, kann ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze geltend machen bzw. sich von seinem Arbeitgeber erstatten lassen. Die Kilometerpauschale pro gefahrenen Kilometer beträgt für einen Kraftwagen (PKW) 0,30 €. Der Arbeitnehmer kann diese Kilometerpauschalen auch dann geltend machen, wenn er sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten verwendet. Die Kilometerpauschalen sind nicht zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer sein Fahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers kostenlos aufladen kann. Eine Kürzung erfolgt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse von seinem Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält. Macht der Arbeitnehmer aber die tatsächlichen Fahrtkosten geltend, sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.

5.2. Reisekostenerstattungen bei Arbeitnehmern

Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit dürfen nur in Höhe der Pauschalen steuerfrei erstattet werden. Für die Besteuerung von unentgeltlichen Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Mahlzeiten unentgeltlich oder teilentgeltlich

  • anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (also nicht während einer auswärtigen Tätigkeit) oder
  • im Rahmen einer geschäftlichen Bewirtung, die nicht während einer auswärtigen Tätigkeit erfolgt oder
  • während einer auswärtigen Tätigkeit (Geschäftsreise) zur Verfügung stellt.

Wichtig! Stellt der Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung ein fremder Dritter) seinem Arbeitnehmer kostenlos eine Mahlzeit zur Verfügung, ist der Wert nach der amtlichen Sachbezugsverordnung nicht als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer für diesen Tag eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Erhält der Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit, kann der Arbeitgeber nur eine gekürzte Verpflegungspauschale erstatten (Kürzung: 20% für ein Frühstück und 40% für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils einer vollen Verpflegungspauschale).

Unbelegte Backwaren (Rosinenbrötchen, Croissant usw.) mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind. Das bedeutet, dass bei einer Geschäftsreise insoweit auch keine Kürzung der Verpflegungspauschale stattfindet. Eine Mahlzeit ist im Übrigen nur dann steuerfrei, wenn es sich um eine übliche Beköstigung handelt. Eine übliche Beköstigung liegt vor, wenn der Preis für das Essen 60 € nicht übersteigt. Liegt der Preis über 60 €, muss der tatsächliche Preis, den der Unternehmer für das Essen bezahlt hat, als Arbeitslohn versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn der Preis für das Essen nicht offen ausgewiesen ist, aber aufgrund der Gesamtumstände von einem entsprechend hohen Betrag ausgegangen werden kann.

Kann der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale geltend machen, ist bei einer kostenlosen Mahlzeit der Sachbezugswert anzusetzen (2024: 2,17 € für ein Frühstück und 4,13 € für ein Mittag- oder Abendessen und 2025: 2,30 € für ein Frühstück und 4,40 € für ein Mittag- oder Abendessen).

6. Doppelte Haushaltsführung

Der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer kann die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Tätigkeitsort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, jedoch höchstens 1.000 € im Monat. Es spielt keine Rolle, wie groß die Wohnung ist. Auf die Zahl der Wohnungsnutzer (Angehörigen) kommt es ebenfalls nicht an. Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000 € sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung bzw. Unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen.

Aber! Die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat in der Unterkunft am Beschäftigungsort gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nur begrenzt bis höchstens 1.000 € im Monat abziehbar sind. Sie gehören vielmehr zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten

7. Auswirkungen bei der Erhöhung des Mindestlohns

Entsprechend dem Anpassungsbeschluss der Mindestlohn-Kommission wurde der Mindestlohn in mehreren Schritten angehoben.

Wichtig! Ab dem 1.1.2024 wurde die Verdienstgrenze für Minijobber auf 538 € erhöht und ab dem 1.1.2025 wird sie auf 556 € erhöht. Arbeitgeber müssen also prüfen, ob der Beschäftigungsumfang von Minijobbern angepasst werden muss.

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