Steuertipps zum Jahreswechsel 2024/2025

Neuerungen und befristete Sonderregelungen

1. E-Rechnungen ab 2025

Ab dem 1.1.2025 ist jeder Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, im B2B-Bereich E-Rechnungen zu versenden. Übergangsregelungen: Eine Rechnung kann auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format (das nicht dem neuen Rechnungsformat entspricht), übermittelt werden,

  • für Umsätze bis zum 31.12.2026, wenn sie nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden,
  • für Umsätze bis zum 31.12.2027, wenn sie nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden und der Gesamtumsatz des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat,
  • für Umsätze bis zum 31.12.2027, wenn die Umsätze nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden und die Rechnungen mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt werden.

Ab dem 1.1.2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.

Konsequenz: Ab dem 1.1.2025 ist der Versand von E-Rechnungen der Normalfall, sodass ab dem 1.1.2025 alle Unternehmen zumindest in der Lage sein müssen, E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze empfangen und verarbeiten zu können. Das neue Rechnungsformat ist in der europäischen Norm EN 16931 genau definiert. Jedes Unternehmen im B2B-Bereich muss ab dem 1.1.2025 zumindest in der Lage sein, E-Rechnungen zu erhalten und zu verarbeiten. Übersandte E-Rechnungen müssen archiviert werden.

Übersandte E-Rechnungen müssen archiviert werden. Da E-Rechnungen regelmäßig per E-Mail übersandt werden, ist es sinnvoll, dafür eine neue E-Mail-Adresse einzurichten, die ausschließlich für E-Rechnungen genutzt wird. Damit wird vermieden, dass eine Vermischung der E-Rechnungen mit den unterschiedlichsten anderen E-Mails erfolgt. Geschäftskunden sollten dann darauf hingewiesen werden, dass für die Übersendung von E-Rechnungen nur diese neue E-Mail-Adresse zu verwenden ist.

2. Steuerfreier Inflationsausgleich

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei zuwenden. Wer diesen steuerfreien Betrag bisher nicht oder nicht voll ausgenutzt hat, kann dies bis zum 31.12.2024 nachholen. Entscheidend ist nicht das Datum der Überweisung, sondern das Datum, an dem der Arbeitnehmer über den Betrag verfügen kann. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nur, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Das gilt auch für einen GmbH-Geschäftsführer, der Arbeitnehmer seiner GmbH ist, wenn die Gesellschafterversammlung beschließt, dass er einen Anspruch auf derartige Zuwendungen hat.

3. Wachstumschancengesetz

Folgende Änderungen sind 2024 durch das Wachstumschancengesetz eingetreten.

  • Abschreibung von Gebäuden nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, wenn diese geringer ist als die Dauer, die sich nach dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz ergibt.
  • Der Verlängerungszeitraum für die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt für Anschaffung/Herstellung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025.
  • Degressive Abschreibung mit 5% vom jeweiligen Restwert bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und vom Steuer-pflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.
  • Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau wurde verbessert und verlängert.
  • Die Wertobergrenze für Geschenke wurde von 35 € auf 50 € angehoben.
  • Die Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers wurde von 8 € auf 9 € angehoben.
  • Die Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften wurde auf einen Betrag bis zu einem Gesamtgewinn von 1.000 € pro Jahr erhöht.
  • E-Fahrzeuge bzw. Elektro-Hybridfahrzeuge sind begünstigt, wenn die Anschaffungskosten 70.000 € nicht übersteigen.
  • Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens können unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgen-den Jahren neben der Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40% (bisher 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
4. Offenlegung für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2021

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister zu übermitteln, das beim Bundesanzeiger Verlag geführt wird. Der Bundesanzeiger Verlag prüft die Abschlüsse weiterhin auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Fristversäumnis die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.

Wichtig! Es ist die Publikations-Plattform „www.publikations-plattform.de“ zu verwenden. Jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornimmt, muss sich vorab identifizieren. Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, sollte die Identifizierung möglichst frühzeitig durchgeführt werden. Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter werden derzeit drei Identifizierungsverfahren bereitgestellt:

  • ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren,
  • ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und
  • eID (d.h. elektronischer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion).

Das heißt, dass das Identifizierungsverfahren vorab durchgeführt werden sollte.

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