Private Nutzung eines GmbH-Firmenwagens
Überlasst eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen, kann dies im Rahmen eines
- Arbeitsverhältnisses oder
- mit einem Mietvertrag
geschehen. Wird der GmbH-Firmenwagen ohne Arbeitsverhältnis oder Mietvertrag durch einen Gesellschafter privat genutzt, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
Nutzung eines GmbH-Firmenwagens ohne Arbeitsverhältnis
Nutzt ein Gesellschafter einen Firmenwagen der GmbH auch für private Fahrten, ist in der Regel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung muss individuell ermittelt werden. Der Nutzungsvorteil ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Um den gemeinen Wert der privaten Nutzung zu ermitteln, sind die anteiligen fixen und variablen Kosten zugrunde zu legen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, sind der private Anteil der fixen und variablen Kosten ebenso wie eine erzielbare Vergütung zu schätzen.
Nutzt der Gesellschafter den Firmenwagen, der ihm überlassen wurde, auch privat, obwohl im Arbeitsvertrag die private Nutzung ausgeschlossen wurde, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Es gibt auch Fälle, in denen einem Gesellschafter ein Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten überlassen wird, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht (z. B., weil neben einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber kein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werden darf). Besteht kein Arbeitsverhältnis ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist das Nutzungsentgelt, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Nach dem BMF-Schreiben aus 2012 kann aus Vereinfachungsgründen die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden. Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung kann jedoch der auf 25% bzw. 50% herabgesetzte Bruttolistenpreis bei Elektro-Fahrzeugen bzw. bei Hybrid-Elektro-Fahrzeugen nicht angesetzt werden.
Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Darf der Gesellschafter einer GmbH den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit seiner GmbH auch zu privaten Fahrten nutzen, kann die gesetzlich vorgeschriebene 1%-Regelung angewendet werden. Die besonderen Regelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge sind anwendbar, weil es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, die hier anwendbar ist. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% bei Elektro-Fahrzeugen bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeugen ist eine Vergünstigung, die ertragsteuerlich nicht aber umsatzsteuerlich anzuwenden ist.
Fazit: Die Ermittlung des Nutzungsvorteils nach Fremdvergleichsmaßstäben ist nicht nur schwierig, sondern würde in der Praxis zu vielfältigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Im Schreiben von 2012 führt das BMF daher aus, dass als Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aber aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden. Das bedeutet somit, dass die zeitlich begrenzten Sonderregelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge nicht anwendbar sein können. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% ist eine Vergünstigung, die bei der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht berücksichtigt werden kann.
Tipp: Da der Nutzungsvorteil nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln ist, kann die 1%-Methode, die die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen für anwendbar erklärt hat, nur vom vollen Bruttolistenpreis berechnet werden. Diese Vereinfachungsregelung führt regelmäßig zu einem vorteilhaften Ergebnis, das von Finanzgerichten wegen des Verbots der Verböserung nicht rückgängig gemacht werden kann.