Ortsbestimmung bei virtuellen Veranstaltungsleistungen
Ab dem 1.1.2025 wird der Leistungsort für Veranstaltungen im B2C- und B2B-Bereich auch für virtuelle Teilnahmen gesetzlich geregelt. Im Ergebnis werden virtuelle Veranstaltungsleistungen künftig dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat.