Ortsbestimmung bei virtuellen Veranstaltungsleistungen

Ab dem 1.1.2025 wird der Leistungsort für Veranstaltungen im B2C- und B2B-Bereich auch für virtuelle Teilnahmen gesetzlich geregelt. Im Ergebnis werden virtuelle Veranstaltungsleistungen künftig dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat.

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt zwei wesentliche Neuerungen im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungen. Nehmen Privatpersonen (B2C) an Veranstaltungen teil, gilt grundsätzlich der Veranstaltungsort als Leistungsort.

Abweichend davon wird die virtuelle Teilnahme an oder das Streaming von Veranstaltungen ab dem 1.1.2025 geregelt. Statt des Veranstaltungsortes wird der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Ansässigkeitsort des Verbrauchers als neuer Leistungsort festgelegt. Dies bedeutet, dass die Steuer dort erhoben wird, wo der Empfänger ansässig ist. Damit wird der Ort der Leistungserbringung bei virtuellen Veranstaltungen an die Regelungen für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen angeglichen.

Auch für Leistungen an Unternehmer (B2B) erfolgt eine entsprechende Anpassung. Für virtuelle Veranstaltungen bestimmt sich der Leistungsort künftig auch nach dem Empfängerortsprinzip, also dem Sitz des Leistungsempfängers.

Flankiert werden die Änderungen durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus April 2024, das bereits vor der gesetzlichen Änderung ergangen ist und die Anwendung bereits für Juli 2024 vorsieht.

Das Bundesfinanzministerium unterscheidet zwischen folgenden Online-Leistungen:

  1. Vorproduzierte Inhalte: Bei digitalen Aufzeichnungen von Veranstaltungen, die von Privatpersonen jederzeit abgerufen werden können, handelt es sich um auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen. Werden diese Inhalte verbreitet und weiterverarbeitet und zeitgleich durch einen Rundfunk- bzw. Fernsehsender übertragen, handelt es sich um Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen. Diese werden am Wohnsitz des Leistungsempfängers erbracht. Liegt dieser in Deutschland, scheiden Steuerbefreiungen für bestimmte kulturelle Leistungen sowie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus.
  2. Livestreams: Bei Livestreams von Veranstaltungen, die parallel zu oder anstelle von Vor-Ort-Veranstaltungen stattfinden, handelt es sich um sonstige Veranstaltungsdienstleistungen. Der Leistungsort ist gemäß den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ebenfalls der Wohnsitz des Leistungsempfängers, obwohl man bisher davon ausging, dass in diesen Fällen der Leistungsort dort liegt, wo der Vortragende gefilmt wird („Übertragungsortprinzip“). Steuerbefreiungen sind anwendbar, wenn die Veranstaltung von einer begünstigten Einrichtung durchgeführt wird, ansonsten kann eine Steuersatzermäßigung greifen. Wichtig zu beachten ist, dass diese geänderte Rechtsauffassung bereits im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vom 5.6.2024 enthalten ist und daher die Verwaltungsauffassung die künftige gesetzliche Regelung vorwegnimmt.

Sind beide Angebotsarten untrennbar in einem Angebot verbunden, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Wird also zu einem möglicherweise steuerbefreiten Livestream eine kostenlose Aufzeichnung nachträglich bereitgestellt, infiziert dies den ursprünglich steuerbefreiten Livestream. Bei Trennungsmöglichkeit, etwa durch separates Entgelt für den späteren Abruf, liegen zwei selbstständige Leistungen vor, die gemäß vorherigen Erläuterungen getrennt beurteilt werden.

Da der Leistungsort regelmäßig dort liegt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat, kann es zu umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten im Ausland kommen. Liegt der Leistungsort in einem anderen europäischen Mitgliedstaat, können Steuerpflichtige das One-Stop-Shop-Verfahren zur vereinfachten Meldung nutzen. Die gesetzlichen Fristen zur Beantragung dieses Verfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern sind zu beachten.

Ferner gibt das Bundesfinanzministerium Hinweise zur Anwendung der Regelungen bei „Dienstleistungskommissionen“, die z. B. bei der Bereitstellung von Musikveranstaltungen über Portale vorkommt, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter die Bereitstellung der Leistung im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung erbringt. Bei Livestreams im Rahmen einer Dienstleistungskommission sind die Steuerbefreiungs- oder Ermäßigungsvorschriften sowohl für die an den Dritten erbrachte als auch für die vom Dritten ausgeführte Leistung anzuwenden, da alle Leistungen einer solchen Leistungskette gleich behandelt werden. Die individuellen Merkmale der Beteiligten müssen jedoch weiterhin separat betrachtet werden (z. B. Kleinunternehmerregelung).

Beachten Sie: Beim Erbringen von Online-Seminaren ist eine klare Abgrenzung von Aufzeichnungen und (interaktiven) Livestream-Angeboten unerlässlich, um die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung zu gewährleisten. Bei Leistungen an ausländische Privatpersonen ist zu beachten, dass seit dem 1.7.2024 eine geänderte Rechtsauffassung gilt und ggf. steuerliche Registrierungspflichten im Ausland bestehen. Alternativ kann das One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

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