Lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitnessprogrammen
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied am 17.4.2024, dass bei Firmenfitnessprogrammen anhand der anteilig auf die registrierten Arbeitnehmer entfallenden Kosten des Arbeitgebers zu ermitteln ist, ob die Sachbezugsfreigrenze überschritten ist und Lohnsteuer anfällt.
Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt, unterliegen als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer, wenn ihr Wert 50 € im Kalendermonat übersteigt. Am 17.4.2024 entschied das Finanzgericht Niedersachsen über die Frage des Überschreitens der Sachbezugsfreigrenze bei Firmenfitnessprogrammen.
Zahlt der Arbeitgeber an einen Anbieter von Fitness- bzw. Gesundheitseinrichtungen (z. B. einen Betreiber von Fitnessstudios) monatlich ein Pauschalhonorar, das seine Mitarbeiter zur Nutzung bestimmter Fitness- bzw. Gesundheitseinrichtungen berechtigt, ist dieser Betrag auf die für das Firmenfitnessprogramm registrierten und damit trainingsberechtigten Mitarbeiter aufzuteilen. Die Sachbezugsfreigrenze wird überschritten, wenn die anteiligen Kosten des Arbeitgebers je registrierten Mitarbeiter 50 € übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen oder der tatsächlich trainierenden Mitarbeiter geringer als die Anzahl der für das Firmenfitnessprogramm registrierten Mitarbeiter ist.