Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung
Gewerbetreibende nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 3a und 3b der Gewerbeordnung (sog. Bauträger bzw. Baubetreuer) haben nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) die Einhaltung der Verpflichtungen aus §§ 2 bis 14 MaBV prüfen zu lassen, sofern entsprechende erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Die Prüfung bezieht sich (auch bei abweichenden Geschäftsjahren) stets auf das Kalenderjahr. Bis um 31.12. des Folgejahres ist der Prüfungsbericht an die zuständige Behörde (in Niedersachsen die Industrie- und Handelskammern) zu übermitteln.
Prüfungspflichtig sind bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit im gewerberechtlichen Sinne (z.B. GbR, OHG, KG) grundsätzlich alle geschäftsführenden Gesellschafter. Jeder erlaubnispflichtige Gesellschafter hat sich somit nach § 16 MaBV prüfen zu lassen. Bei einer klassischen GmbH & Co. KG ist daher nicht die KG, sondern die Komplementär-GmbH prüfungspflichtig.
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Haimo Mader
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability AuditorIDW
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