Kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Gesellschafterbeiträgen

Neue Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Der Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften ist durch die bisherige Rechtsprechung konkretisiert worden. Mit Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Gesellschafterbeiträgen wurde der Vorsteuerabzug für eine Holdinggesellschaft im konkreten Fall versagt. Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze sind für den Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften zu beachten.

In seinem Urteil vom 15.2.2023 versagt der BFH als Folgeentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen einer Holdinggesellschaft. Die Holdinggesellschaft erbrachte neben entgeltlichen Leistungen auch nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge in Form von eingekauften Dienstleistungen an Tochterunternehmen. Der Vorsteuerabzug für die konkret mit den Gesellschafterbeiträgen zusammenhängenden Eingangsleistungen war strittig. Die Tochterunternehmen selbst waren nicht zum Vorsteuerabzug aus den Leistungen berechtigt, da sie steuerfreie Umsätze erbrachten. Der unentgeltliche Gesellschafterbeitrag sei als nicht steuerbarer Vorgang zu sehen. Davon ausgehend prüfte der BFH den Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen. Der BFH erkannte zwar die Unternehmereigenschaft der Holdinggesellschaft an, kam aber zu dem Schluss, dass die Eingangsleistungen gerade nicht für das eigene Unternehmen bezogen wurden. Sie stünden nicht im direkten Zusammenhang mit eigenen steuerpflichtigen Leistungen, sondern mit dem geschuldeten Gesellschafterbeitrag. Die Eingangsleistungen seien nicht in den Preis von eigenen umsatzsteuerpflichtig erbrachten Leistungen der Holdinggesellschaft eingegangen. Sie gehörten auch nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft. Vielmehr sah der BFH die Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit Umsätzen Dritter. Der BFH stellt in seinem Urteil heraus, dass der Vorsteuerabzug in diesem Fall unabhängig davon zu versagen ist, ob die Tochtergesellschaft steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze erbringt. Dies wurde durch den EuGH weniger eindeutig formuliert. Für den Vorsteuerabzug sind nach Ansicht des BFH die tatsächliche Verwendung und der Entstehungsgrund wesentliches Kriterium zur Prüfung, ob Leistungen für das eigene Unternehmen bezogen werden. Dadurch ergänzt der BFH die bisherige Rechtsprechung zu Führungsholdings.

Empfehlung: Bei der Frage des Vorsteuerabzugs von Eingangsleistungen der Holdinggesellschaften ist insbesondere der Bezug für das eigene Unternehmen der Holdinggesellschaften genau zu prüfen. Werden Leistungen bezogen, die direkt einer Tochtergesellschaft unentgeltlich zugutekommen, dürfte nach dem nun vorliegenden Urteil kein Vorsteuerabzug mehr möglich sein – egal ob die Ausgangsleistungen der Tochtergesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Wir empfehlen, die bisherige Handhabung zu überprüfen und bei Bedarf den bereits erfolgten Vorsteuerabzug zu korrigieren.

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