Funktionsverlagerung: Klare Grenzen für die Finanzverwaltung
Die steuerliche Behandlung von Funktionsverlagerungen ist seit Jahren ein Brennpunkt in Betriebsprüfungen international tätiger Unternehmensgruppen. Die jüngste Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 13.6.2024 bringt nun wesentliche Klarstellungen und stärkt die Position der Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung.
Eine Funktionsverlagerung ins Ausland erfasst die Übertragung wesentlicher Betriebsfunktionen (z. B. Produktion, Vertrieb, Forschung und Entwicklung) auf ein ausländisches verbundenes Unternehmen. Es gilt steuerlich als fiktive Veräußerung, die mit einem Transferpreis zu bewerten ist.
Im Urteilsfall hatte die Finanzverwaltung eine Funktionsverlagerung von Deutschland in die USA angenommen. Gegenstand war eine Umstrukturierung im Konzern zur Umsetzung einer Prinzipalstruktur. Obwohl die wesentlichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten weiterhin beim deutschen Unternehmen verblieben waren und die angeblich verlagerte Funktion tatsächlich nie allein vom verlagernden Unternehmen ausgeübt wurde, machte die Finanzverwaltung eine Funktionsverlagerung geltend.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.6.2024 ist für eine Funktionsverlagerung erforderlich, dass vom verlagernden Unternehmen in Deutschland eine eigenständige, organisatorisch abgegrenzte Funktion tatsächlich ausgeübt wurde. Die bloße Zurechnung von Tätigkeiten, die von anderen Konzerngesellschaften ausgeübt wurden, reiche nicht aus. Das Gericht widerspricht damit ausdrücklich der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, jede einzelne Teilaufgabe als eigenständige Funktion zu betrachten. Vielmehr ist eine Funktion nur dann gegeben, wenn sie sich klar von anderen Unternehmensbereichen abgrenzen lässt und eine gewisse Eigenständigkeit aufweist.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Feststellungslast. Die Finanzverwaltung muss das Vorliegen einer Funktionsverlagerung mit tatsächlichen Anhaltspunkten nachweisen. Eine Schätzung oder bloße Vermutung aufgrund fehlender Dokumentation ist nicht zulässig. Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen führen nicht zu einer Umkehr der Feststellungslast.