Finale Europäische Lieferkettenrichtlinie

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (kurz: CSDDD) war bis zuletzt politisch umkämpft. Nun haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf einen Kompromisstext geeinigt, der den Anwenderkreis deutlich kleiner zieht als ursprünglich geplant und weitere Entschärfungen gegenüber dem ursprünglichen Richtlinienentwurf vorsieht.

Die ursprüngliche Einigung zwischen Europäischem Rat und Europäischem Parlament sah vor, dass bereits Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von 150 Mio. € verpflichtet sein sollen, die in der Richtlinie geforderte Überwachung von Menschenrechten und Umweltschutz entlang ihrer Wertschöpfungskette einzuhalten.

Insbesondere bezüglich des Anwenderkreises wurden noch deutliche Anpassungen vorgenommen, die zu einer nennenswerten Verringerung des Anwenderkreises der Corporate Sustainability Due Diligence Directive geführt haben. Die Einstiegsgrößen wurden immerhin verzehnfacht und verringern sich dann schrittweise, wobei die finalen Werte immer noch nennenswert über den ursprünglichen liegen:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten: mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. € Umsatz
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten: mehr als 3.000 Beschäftigte und mehr als 900 Mio. € Umsatz
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Umsatz


Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Corporate Sustainability Due Diligence Directive diese in nationales Recht umsetzen. In Deutschland ist dies durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes geplant. Die Richtlinie selbst tritt noch in diesem Sommer durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Mit den Sorgfaltspflichten nach der Corporate Sustainability Due Diligence Directive sehen sich demnach erste Unternehmen ab dem Jahr 2027 konfrontiert. Durch die Anhebung der Schwellenwerte für Beschäftigte und die Einführung einer Umsatzschwelle ist der Anwendungsbereich insgesamt enger gefasst als bisher nach dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Schätzungen zufolge sind von der Corporate Sustainability Due Diligence Directive rund 1.500 Unternehmen in Deutschland betroffen. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten. Diese sind im Vergleich zum aktuellen deutschen Recht weitreichender ausgestaltet. Es sind deutliche Verschärfungen bezüglich des Umweltschutzes vorgesehen und die Überwachungspflichten werden um Geschäftsaktivitäten in der nachgelagerten Lieferkette erweitert. Ursächlich hierfür ist, dass nunmehr von Sorgfaltspflichten innerhalb der Wertschöpfungs- anstatt der Lieferkette die Rede ist.

Darüber hinaus führt die Richtlinie erstmals einen zivilrechtlichen Haftungstatbestand ein, der bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten zu Haftungsansprüchen von betroffenen Privatpersonen führen kann. Wie bereits bei der Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sind auch durch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive sog. Trickledown-Effekte zu erwarten, wonach unmittelbar betroffene Unternehmen ihre Geschäftspartner zwecks Erfüllung ihrer eigenen Sorgfaltspflichten in eben diese einbinden werden, ohne dass diese persönlich in den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Due Diligence Directive fallen würden.

Fazit: Die nunmehr vorliegende Fassung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive wurde hinsichtlich des Anwenderkreises zwar gegenüber den Entwurfsversionen deutlich entschärft, weist aber für die von der Richtlinie betroffenen Unternehmen deutlich umfassendere Sorgfaltspflichten vor, die weit über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinausgehen.

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