Eintragungspflicht einer (Grundstücks‑)GbR
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1.1.2024 werden künftig nicht mehr die Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Registern (z. B. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister) eingetragen, sondern die GbR unter ihrem Namen selbst. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft zuvor in das neue Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Eine Eintragungspflicht ergibt sich mittelbar auch bei einem Gesellschafterwechsel.