PUNKTUM 03 | 2026 – Neues auf den Punkt gebracht
Die Titelthemen der PUNKTUM 3 | 2026 sind „Jahressteuergesetz 2026“, „Reformpläne der Bundesregierung“ und „Deutliche Entlastungen bei der Nachhaltkeitsberichtserstattung“.
Die Titelthemen der PUNKTUM 3 | 2026 sind „Jahressteuergesetz 2026“, „Reformpläne der Bundesregierung“ und „Deutliche Entlastungen bei der Nachhaltkeitsberichtserstattung“.
Wenn der Eigentümer einer Immobilie sein Objekt vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen als Werbungskosten nur dann abziehen, wenn es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Dabei sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Unter diesem Gesichtspunkt liegen (nachträgliche) Herstellungskosten (neben Anbau und Aufstockung) auch vor, wenn
Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die reine Wohnfläche im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohnflächenverordnung, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung nicht genügen. Die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßgebend, ebenso nicht eine Vergrößerung des umbauten Raumes.
Beispiele für eine Erweiterung:
Der BFH legt bei der Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand einen eher strengen Maßstab an. Nach Ansicht des BFH sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die
entstehen.
Aufwendungen, die zu einer Erweiterung eines Gebäudes führen, sind danach stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.
Praxis-Beispiel:
Ein undichtes Flachdach wurde durch ein Satteldach ersetzt. Ein Jahr später wurden weitere Sanierungs- und Wärmedämmmaßnahmen, die teilweise mit der Dachsanierung zusammenhingen, durchgeführt. Das Dachgeschoss war weder verputzt noch ausgebaut. Es fehlten Brand- und Wärmeschutz sowie die Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung. Ein Betreten war nur über eine Einschubleiter in der Garage möglich. Von deren nicht ausgebautem Spitzboden, der als Abstellraum genutzt wurde, führte ein ca. 1 qm großer Mauerdurchbruch in das neue Dachgeschoss.
Trotz aller Unwägbarkeiten ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Dachumbau eine Erweiterung des Gebäudes eingetreten sei. Dabei stützte er sich auf ein Gutachten, wonach die Anforderungen an die Nutzung des Dachgeschosses als Wohn- und Aufenthaltsraum zwar nicht erfüllt seien, eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum aber wegen geringer Traglasten denkbar und möglich sei. Damit sei auch die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert worden.
Fazit: Geringe Anforderungen an den Begriff der "Erweiterung"
Das Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erweiterung (und damit vom Vorliegen von Herstellungskosten) schon dann auszugehen ist, wenn eine Baumaßnahme eine Flächenvergrößerung zur Folge hat und die Nutzung der weiteren Fläche zumindest möglich ist. Allerdings kommt es auf eine nur theoretische Nutzungsmöglichkeit nicht an. Eine sinnvolle Nutzung muss möglich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermitteln, keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG haben. Der Zweck der Ist-Besteuerung besteht darin, den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige zu reduzieren, indem die Anforderungen des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts synchron behandelt werden. Wenn ein Steuerpflichtiger freiwillig eine komplexe Buchführung führt und seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt, entfällt somit die Notwendigkeit vereinfachter verwaltungstechnischer Regelungen. Konsequenz: Die Ist-Besteuerung ist nicht anwendbar.
Dieses Urteil des BFH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit der Ist-Besteuerung nur für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn auf Grundlage einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, und nicht für Steuerpflichtige, die freiwillig einen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG anwenden.
Diese Praxis der Finanzverwaltung ist rechtmäßig und bedeutet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen. Zudem können sich Steuerpflichtige aus den Grundrechten keine zusätzlichen Ansprüche auf eine Ausweitung möglicherweise rechtswidriger Verwaltungspraktiken ableiten.
Fazit: Angehörige freier Berufe, die freiwillig ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind verpflichtet, bei der Umsatzsteuer die reguläre Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) anzuwenden.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
Terminübersicht
Für den Monat August 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
| 10.09.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 25.09.2026 |
| Sozialversicherung | 27.08.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.09.2026 |
Für den Monat September 2026:
| Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
|---|---|
Umsatzsteuer-Voranmeldung
| 12.10.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 26.10.2026 |
| Sozialversicherung | 28.09.2026 |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 12.10.2026 |
| Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 2026 | 10.09.2026 |
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle.
Durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn ändert sich der Wert für 2027 wie folgt (Mindestlohn x 130 : 3 =). Da der gesetzliche Mindestlohn 2027 auf 14,60 € pro Stunde steigt, erhöht sich die Minijob-Grenze automatisch von 603 € (2026) auf 633 € in 2027.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht ein Blick auf den Monatslohn allein nicht immer aus. Arbeitgeber müssen alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung berücksichtigen. Dazu können auch Einmalzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gehören. Ausführliche Informationen zu Verdienst, Einmalzahlungen und schwankendem Arbeitsentgelt gibt es auf der Website der Minijobzentrale unter „Minijob mit Verdienstgrenze“.
Was bei mehreren Minijobs gilt: Weitere Beschäftigungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung besonders wichtig. Deshalb sollten Arbeitgeber diese Angaben bereits über den Personalfragebogen erfragen. Grundsätzlich gilt:
Wichtig! Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Ändern sich die für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Einordnung weiterhin richtig ist.
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Bei der Anschaffung von einem fremden Dritten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Höhe des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Geschäften mit Freunden und Angehörigen gelten.
Die Höhe des Kaufpreises ist nach den Wertverhältnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wertänderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begründet sind, beeinflussen nicht mehr die Höhe des Anschaffungspreises.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer kauft von einem Schweizer Unternehmen eine Maschine für 30.000 Franken (CHF). Bei Lieferung beträgt der Kurs 1 € für 1,07 CHF. Als der Unternehmer einen Monat nach Lieferung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,10 CHF geändert. Die Anschaffungskosten betragen: 30.000 CHF ÷ 1,07 = 28.037,38 €. Durch die Zahlung zum Kurs von 1,10 € wird die Höhe der Anschaffungskosten nicht mehr beeinflusst. Der Unternehmer zahlt zwar 30.000 CHF ÷ 1,10 € = 27.272,72 €. Die Differenz von 764,66 € bucht er direkt als Aufwand auf das Konto Kursverluste.
Fremdwährungen müssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt.
Kosten für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten
Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwendungen, die neben dem Anschaffungspreis
Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht. Die Art der zu berücksichtigenden Aufwendungen hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können:
Praktische Bedeutung hat die Beschränkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Extern anfallende Nebenkosten können durch die Beauftragung und Rechnungsstellung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu können vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskräfte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsgütern im Rechnungswesen zum Teil objektiv nicht möglich ist.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft. Er holt die Maschine mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab. Auf diese Fahrt fallen anteilige Personalkosten, Kosten für Abschreibung, Benzin- und Ölverbrauch sowie Reparatur und Wartung an. Da der Unternehmer diese Kosten in seinem Rechnungswesen nicht direkt jedem Transport zuordnet bzw. zuordnen kann, gehören sie auch nicht zu den Anschaffungskosten der Maschine. Die Anschaffungskosten betragen daher 15.800 €.
Praxis-Beispiel:
Beauftragung eines fremden Transportunternehmers mit dem Transport einer Maschine:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft und einen fremden Unternehmer mit dem Transport beauftragt. Dieser stellt ihm hierfür 850 € (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Seine Anschaffungskosten betragen daher 16.650 € (Netto-Kaufpreis 15.800 € + Transportkosten 850 €).
Die wichtigsten geplanten Änderungen zur Umsatzsteuer aus dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026:
Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)
In den Anwendungsbereich der Vorschriften von § 3 Abs. 1b und 9a UStG fallen nur unentgeltliche Abgaben in den unternehmensfremden (privaten) Bereich. Soweit der bisherige Wortlaut von § 3 Abs. 1b und 9a UStG auch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne zulässt, ist er angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung zu ändern. In § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a UStG werden daher die bisherigen Voraussetzungen "für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen" (was den gesamten nichtunternehmerischen Bereich umschreibt) abgeändert in "für unternehmensfremde Zwecke" (was nur den unternehmensfremden – privaten – Bereich umschreibt und dadurch die nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausspart).
Dadurch werden Abgaben vom Unternehmen in den nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. vom unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in den eigenen Hoheitsbereich) zukünftig nicht mehr besteuert. Vielmehr ist für diese Sachverhalte der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bzw. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen. Während die unentgeltliche Wertabgabe keiner betragsmäßigen bzw. zeitlichen Befristung unterliegt, ist eine Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG lediglich im Rahmen des vorgeschriebenen Berichtigungszeitraumes bzw. unter Beachtung des § 44 UStDV möglich.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Lieferkettenfiktion bei Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (§ 3 Abs. 3a UStG)
§ 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG regelt die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten. Eine Änderung bezieht nun auch alle Lieferungen an sog. Schwellenerwerber in die Lieferkettenfiktion ein. Dabei handelt es sich um bestimmte Unternehmer und juristische Personen, deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung besonderen Regeln unterliegt. Damit wird ein Gleichklang zur anderen Lieferkettenfiktion bei aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen erreicht.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 UStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3f UStG. In Satz 1 wird klargestellt, dass die Ortsregelung in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Satz 3 ff. geht inhaltlich vollständig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Ort der Lieferung beim Fernverkauf (§ 3c UStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3f UStG. Es wird klargestellt, dass die Ortsregelung in § 3c Abs. 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Abs. 4 geht inhaltlich vollständig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3f UStG)
Da in die Berechnung der Umsatzschwelle einerseits bestimmte Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG und andererseits bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG einzubeziehen sind und das Überschreiten der Umsatzschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Umsatzschwelle sowohl Auswirkungen auf die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 UStG als auch auf die Ortsbestimmung nach § 3c Abs. 1 UStG hat, werden die Anwendungsfälle für die Umsatzschwelle einheitlich in § 3f UStG geregelt. Mit der Konsolidierung der Regelungen sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.
Jedoch werden die zum 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen zur Bestimmung des Ortes der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Dienstleistungen bzw. innergemeinschaftlicher Fernverkäufe in Art. 59c der MwStSystRL ebenfalls im neuen § 3f UStG in nationales Recht umgesetzt.
Soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Steuerbefreiungen bei Postdienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG) – Regelung gestrichen
Die Steuerbefreiung für den Universal-Postdienst sollte an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. In dem veröffentlichten Regierungsentwurf ist diese Regelung jedoch nicht mehr enthalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anpassung aber in einem anderen Gesetzgebungsverfahren noch umgesetzt wird.
Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG)
Die Steuerbefreiung wird ab dem 1.1.2027 an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, sodass sie künftig rechtsformneutral für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen in sozialen Notfällen in bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommt.
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)
Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde eine zeitlich befristete Wertgrenze von 50 € für umsatzsteuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in § 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG eingeführt. Für im Drittland ansässige Personen besteht seitdem nur dann die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für Einkäufe in Deutschland, deren Waren sie im Reisegepäck in ein Drittland ausführen, von den jeweiligen Einzelhändlern erstattet zu bekommen, wenn der Wert des Einkaufes 50 € (inklusive Umsatzsteuer) übersteigt. Mit der Streichung des § 6 Abs. 3a Satz 2 UStG wird die Wertgrenze von 50 € fortgeführt und deren Befristung aufgehoben.
Schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelungen (§ 6b UStG)
Nach der neuen Regelung in § 6b Abs. 1 kann die Konsignationslagerregelung nur noch übergangsweise bis zum 30.6.2029 angewendet werden. Es wird zudem geregelt, dass nur Gegenstände unter die Konsignationslagerregelung fallen, deren Beförderung oder Versendung spätestens am 30.6.2028 beginnt. Die in § 6b Abs. 2 bis 6 UStG genannten (12-Monats-)Fristen enden jeweils spätestens mit Ablauf des 30.6.2029 (§ 6b Abs. 7 UStG).
Entstehung der Steuer (§ 13 UStG)
Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben f und g wird zwingendes Unionsrecht in nationales Recht umgesetzt. Hiernach wird die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) in den Fällen der One-Stop-Shops (besondere Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG sowie § 18j UStG) ausgeschlossen.
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)
Der Anwendungsbereich von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wird um Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) erweitert. Dadurch werden die durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 zur Umsetzung der Reform des EU-Emissionshandels in das TEHG aufgenommenen Emissionszertifikate für den künftigen EU-Brennstoffemissionshandel ("EU-ETS 2") i.S.v. § 3 Nr. 8 TEHG in die Reverse-Charge-Regelung aufgenommen.
Import-One-Stop-Shop (§ 18k UStG)
Mit § 18k Abs. 1 Satz 4 UStG wird die Regelung klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Nutzung einer Kleinunternehmerregelung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG ausschließt.
Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (§ 28 Abs. 7 UStG)
Derzeit kann ein Unternehmer das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (One-Stop-Shop – OSS) u.a. für innergemeinschaftliche Fernverkäufe in Anspruch nehmen. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte sind davon jedoch ausgeschlossen. Diese Umsätze sind im Regelbesteuerungsverfahren zu erklären.
In § 28 Abs. 7 UStG soll eine zeitlich begrenzte Gesetzesvorschrift vorgesehen werden, nach der Lieferungen im Sinne des § 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.7.2028 erbracht werden, für Zwecke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) behandelt werden. Im Jahr 2028 wird sich eine Folgeregelung anschließen, die den angestrebten neuen Status quo auf anderer Rechtsgrundlage fortführen wird.
Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG)
Bislang liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.
Die Neuregelung der Organschaft in § 2c enthält im Wesentlichen die bereits bisher für umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen. Entgegen dem bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen der Organschaft jedoch zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten. Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Zudem enthält der Entwurf besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften.
Die Neuregelung erstmals ab dem 1.1.2030 anzuwenden sein. Die bisherige Rechtslage ist dann bis zum Ablauf des 31.12.2029 weiterhin anzuwenden. Eine (erstmalige) Erklärung soll ab dem 1.7.2029 mit Wirkung ab dem 1.1.2030 möglich sein (§ 24 Abs. 42 UStG).
Erklärung für die Bildung einer Organschaft (§ 1 UStDV)
In § 1 UStDV werden die Voraussetzungen der Erklärung geregelt. Neu ist, dass ab dem 1.7.2029 die Auflistung der einzelnen erforderlichen Angaben, die noch im Referentenentwurf enthalten war, entfallen soll. Die Erklärung ist ausschließlich auf elektronischem Wege über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Die Erklärungsdaten werden an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde übermittelt, die dem BZSt die für die Darstellung der Zusammensetzung des Organkreises erforderlichen Daten meldet. Dort werden die Organschaftsverhältnisse in einer Datenbank durch Speicherung der jeweiligen Wirtschafts-Identifikationsnummern im Datenfeld "verbundene Unternehmen" erfasst.
Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt geändert werden:
Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge soll ab 2027 von 50 € auf 75 € pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge soll unverändert bei 50 € bestehen bleiben.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (= Werbungskostenpauschale) soll ab 2027von bisher 1.230 € um 200 € auf 1.430 € erhöht werden.
Kinderfreibetrag und Kindergeld (§§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 für jeden Elternteil von 3.414 € um 150 € auf 3.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Erhöhung um 90 € auf 3.654 € folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 € pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag soll der gesamte steuerliche Freibetrag für beide Elternteile zusammen von 9.756 € auf 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028) steigen.
Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 € monatlich auf 267 € und ab Januar 2028 auf 272 € angehoben werden.
Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Der Grundfreibetrag soll zunächst in 2027 von bisher 12.348 € um 216 € auf 12.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung um 336 € auf 12.900 € erfolgen. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45% vorgezogen und eine neue Reichensteuerstufe von 47% eingeführt werden: Der Steuersatz von
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll reduziert werden: Der abzugsfähige Prozentsatz soll von 20% auf 15% und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € sinken. Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt soll unverändert bleiben.
Pauschalsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG)
Der einheitliche Pauschalsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) soll ab dem 1.1.2027 von bisher 2% auf 5% angehoben werden.
Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)
Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 € pro Stunde, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).
Die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die angemessene Höhe der Anschaffungskosten übersteigt. Handelsrechtlich ist dieser Vermögensgegenstand trotz der Unangemessenheit seiner Anschaffungskosten dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Auch in der Steuerbilanz werden gemäß § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen. Entscheidend ist allein der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieblicher Anlass vor, spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie hoch die Aufwendungen sind und ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Grundsätzlich kann der Unternehmer (auch bei Repräsentationskosten) frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er Ausgaben tätigen will. Berühren die betrieblichen Aufwendungen jedoch die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen, dann dürfen diese nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
Betriebsausgaben können nur dann die Lebensführung berühren, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die der Unternehmer oder eine andere Person sowohl betrieblich als auch privat verwenden kann. Dies können z. B. Geschäftspartner, Familienangehörige oder Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft sein. Betroffen sind insbesondere repräsentative Aufwendungen, z. B. für die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von Fahrzeugen. Bei unüblichen bzw. unüblich hohen Aufwendungen wird das Finanzamt eine Angemessenheitsprüfung vornehmen, z. B. bei der Miete oder Anschaffung eines Sportflugzeugs, um Dienstreisen oder Geschäftsreisen durchzuführen, bei der Miete eines Schiffs als Konferenzort usw.
Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung hängt die Beurteilung vielmehr von der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg ab. Je höher Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen.
Nicht abziehbare Ausgaben: Bei aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen führt die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unangemessene Anteil der als Abschreibung in der Handelsbilanz und entsprechend als Abschreibung in der Steuerbilanz zu berücksichtigenden Aufwendungen außerhalb der Steuerbilanz korrigiert werden muss. Das Abzugsverbot wirkt sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die Abschreibung aus. Diese ist nur insoweit als Betriebsausgabe abziehbar, als sie auf den als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten entfällt.
Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: Die Unangemessenheit der Anschaffungskosten wirkt sich auch auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus. Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer kauft sich für sein Büro einen Teppich, der 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer kostet. Angemessen wäre die Anschaffung eines Teppichs im Wert von 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer (= 16,67% der angemessenen Anschaffungskosten im Verhältnis zu den tatsächlichen Anschaffungskosten) gewesen. Der Teppich gehört insgesamt zum Betriebsvermögen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt 15 Jahre. Von der Abschreibung sind jedoch nur 16,67% als Betriebsausgaben abziehbar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unternehmer von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemessenen Anschaffungskosten entfällt. Das sind 950 €, die der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten. Die Abschreibung beträgt somit 34.750 € : 15 = 2.316,67 € jährlich. Davon sind jedoch nur 16,67% = 386,19 € als Betriebsausgaben abziehbar.
Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einführung des neuen Pflege-Pauschbetrags ab 2021.
Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebedürftige (Schwieger-)Mutter. Für die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als außergewöhnliche Kosten geltend, was das Finanzgericht Münster ablehnte. Im Jahr 2021 erklärten sie ebenfalls Fahrtkosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten von rund 13.000 € als außergewöhnliche Belastungen. Im Klageverfahren ging es letztlich um einen streitigen Betrag von 6.702,58 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und berücksichtigte im Streitjahr stattdessen lediglich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Das Finanzgericht stellte erneut fest, dass es angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten sittlich nicht unbillig erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu übertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehörige bevorzuge, ändere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeiträumen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah für 2021 keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt.
Keine Änderung wegen des neuen Pflege-Pauschbetrags: Die Kläger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG eine geänderte Rechtslage begründet, die auch den Abzug nachgewiesener höherer tatsächlicher Kosten nach § 33 EStG ermöglicht. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschließlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.
Das Finanzgericht führte aus, dass auch der Pflege-Pauschbetrag selbst voraussetzt, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsläufig sein müssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt hatte, hat das Finanzgericht nicht entschieden, weil eine Änderung zu Ungunsten der Kläger wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht in Betracht kam.
Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt wird, ebenfalls privat genutzt wird. Ergebnis: Der BFH hält an diesem Ansatz fest, auch wenn andere BFH-Senate in ihrer Rechtsprechung teilweise anders entschieden haben.
Praxis-Beispiel:
Eine GmbH konnte weder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch noch durch andere Beweismittel überzeugend darlegen, dass der Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Deshalb konnte die Vermutung der privaten Nutzung als Grundlage für die steuerlichen Korrekturen durch das Finanzamt herangezogen werden, einschließlich der Hinzurechnung einer „verdeckten Gewinnausschüttung“. Die Gesellschaft war nicht in der Lage, ihre Position im Rahmen der Revision ausreichend zu begründen und erfüllte somit nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine schlüssige Darlegung.
Zusammenfassung: Auf eine systematische und nachweisbare Kontrolle der Nutzung eines Firmenwagens kann nicht verzichtet werden, insbesondere dann, wenn keine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Interessen vorliegt, wie es bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall ist. Fazit: Allein ein vertragliches Verbot der privaten Nutzung reicht nicht aus, um die steuerliche Vermutung der Privatnutzung zu widerlegen. Vielmehr muss dies durch konkrete Beweismittel (z. B. mithilfe eines Fahrtenbuchs) untermauert werden.
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.
Praxis-Beispiel:
Die Erblasserin lebte in Großbritannien und wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des gesamten Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.
Der BFH entschied anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht
Die Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine echte medizinische Notwendigkeit vorliegt und die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn ein Spezialfahrzeug für Patienten eingesetzt wird, die auch mit einem regulären Fahrzeug hätten befördert werden können. Entscheidend ist eine ärztliche Bescheinigung, die belegt, dass eine Beförderung mit einem herkömmlichen Taxi oder Mietwagen nicht möglich ist.
Einheitliche Beförderungsleistung bei Hin- und Rückfahrt?
Bei Taxibeförderungen gilt bei Strecken bis 50 km der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob die 50-km-Grenze auf die Gesamtstrecke oder auf jede Fahrt einzeln anzuwenden ist, hängt davon ab, ob Hin- und Rückfahrt als einheitliche Beförderungsleistung oder als zwei getrennte Leistungen zu werten sind.
Bei Taxifahrten eines Fahrgastes zum Bestimmungsort und zurück liegt nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig eine getrennte Beförderungsleistung vor und zwar unabhängig davon, ob das Taxi vereinbarungsgemäß wartet oder für die Rückfahrt neu beauftragt wird. Bei Fahrten zum Krankenhaus gilt hingegen: Wartet der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Patienten, liegt eine einheitliche Leistung vor. Ähnlich hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Dialysefahrten entschieden (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137/99).
Mietwagen sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme gilt bei Krankenfahrten, wenn diese auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen beruhen, die inhaltlich gleichartig zu den für Taxiunternehmer geltenden Vereinbarungen sind und beide Unternehmer im selben räumlichen Geltungsbereich tätig sind. Die Finanzverwaltung unterstellt die Gleichartigkeit aus Vereinfachungsgründen, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist.
Liegt nur eine Sondervereinbarung speziell für Mietwagenunternehmer vor, muss der Unternehmer nachweisen, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung für Taxiunternehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichsvereinbarung, unterliegt die Fahrt dem Regelsteuersatz.
Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um. Stattdessen soll künftig eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung eingeführt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, mit denen Steuerhinterziehung und Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen erschwert und die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung ausgeweitet werden sollen.
Derzeit gibt es rund 2,2 Mio. Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen. Mit der geplanten Kassenpflicht müssen künftig grundsätzlich alle relevanten Geschäftsvorfälle über ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst werden. Dieses muss insbesondere den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen können. Die Regelungen betreffen dabei nicht nur Barzahlungen: Auch Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte sollen über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden.
Die Belegausgabepflicht in Papier soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden. Stattdessen soll eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.
Belegbereitstellungspflicht statt Belegausgabepflicht (§ 146a AO)
Anstelle einer Belegausgabepflicht in Papier soll eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungsweges besteht Technologieoffenheit. Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann beispielsweise auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.
Mit der verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs. Der Anspruch des Kunden auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bleibt weiterhin bestehen.
Dies soll ab dem 1.1.2028 gelten.
Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.
Der Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht) des Bundesfinanzministeriums sieht neben den geplanten Regelungen zur Kassenpflicht weitere Änderungen zur Digitalisierung und Modernisierung des Steuerrechts vor. Betroffen sind unter anderem die steuerlichen Vorgaben für Wegstreckenzähler bei Taxis, Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr. Darüber hinaus sollen die Aufbewahrung und Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen erleichtert werden.
Wegstreckenzähler: In diesem Gesetz soll auch der Einsatz eines Wegstreckenzählers (146c AO) neu geregelt werden.
Durch einen neuen § 146c AO wird eine steuerliche Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE geschaffen. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt. Daneben wird eine solche Einrichtung auch für Fahrzeuge Pflicht, die im gebündelten Bedarfsverkehr verwendet werden und nicht schon mit einem Taxameter ausgestattet sind.
Diese Regelung soll ab dem 1.1.2029 gelten.
Digitalisierung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen (§ 147 Abs. 2 AO)
Es soll zukünftig ermöglicht werden, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen zu digitalisieren und damit nicht mehr papierhaft aufbewahren zu müssen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden können, bildlich übereinstimmen. Auch müssen sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Diese Regelung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals noch nicht abgelaufen ist.
Für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch eröffnet sich eine neue Möglichkeit, einen Teil der Belastungen aus der nationalen CO₂-Bepreisung auszugleichen. Hintergrund ist die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste im Rahmen der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV), die Ende Mai 2026 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt wurde.
Durch die Erweiterung können nun auch Unternehmen aus 20 zusätzlichen Sektoren und Teilsektoren von der Strompreiskompensation beziehungsweise der Kompensation indirekter CO₂-Kosten profitieren. Besonders interessant ist die Regelung für Unternehmen, die bislang nicht auf der Carbon-Leakage-Liste berücksichtigt wurden: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch für die Jahre 2021 bis 2025 nachträglich Beihilfen beantragt werden.
Welche Unternehmen sollten die neue Regelung prüfen?
Die Aufnahme weiterer Wirtschaftszweige erweitert den Kreis der potenziell begünstigten Unternehmen erheblich. Betroffen sind unter anderem bestimmte Bereiche der Lebensmittelproduktion, der Verarbeitung von Ton und Lehm sowie der Metallbearbeitung und Wärmebehandlung. Auch der Gemüsebau unter Glas und weitere energieintensive Produktionsverfahren wurden berücksichtigt.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Kompensation besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine zentrale Rolle spielen dabei die eingesetzten Energie- und Brennstoffmengen sowie deren Zuordnung zu den jeweils begünstigten Produkten und Produktionsprozessen.
Relevant können beispielsweise Verbräuche von Erdgas, Heizöl, Diesel, Benzin oder Kohle sein. Bei einer rückwirkenden Betrachtung über mehrere Abrechnungsjahre kommt es daher wesentlich darauf an, dass Verbrauchsdaten, Produktionsmengen und weitere erforderliche Unterlagen vollständig und nachvollziehbar aufbereitet werden können.
Zusätzliche Bedeutung haben die Vorgaben zu den ökologischen Gegenleistungen, die im Rahmen der BECV erfüllt und nachgewiesen werden müssen. Eine frühzeitige Prüfung der individuellen Voraussetzungen kann deshalb entscheidend sein, um das mögliche Kompensationsvolumen realistisch einzuschätzen und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen.
Entscheidend: Frist endet am 14.09.2026
Die Erweiterung wurde am 12.06.2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Damit hat die kurze Antragsfrist begonnen. Für die rückwirkend einbezogenen Abrechnungsjahre gilt:
Anträge müssen spätestens am 14.09.2026 eingereicht sein.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach ihrem Ablauf besteht für die rückwirkend einbezogenen Jahre keine Möglichkeit mehr, die entsprechende Beihilfe im Rahmen der erweiterten Regelung zu beantragen.
Für potenziell begünstigte Unternehmen besteht daher kurzfristiger Handlungsbedarf. Insbesondere sollte geprüft werden, ob eine Zuordnung zu einem der neu aufgenommenen Sektoren möglich ist, welche Energieverbräuche für die Jahre 2021 bis 2025 berücksichtigt werden können und ob sämtliche Voraussetzungen und Nachweise für das Antragsverfahren vorliegen.
Ansprechpartner bei der Treuhand
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Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 – V R 31/12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.
Bankbürgschaft: Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung beanspruchen kann, weil er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger
liegt hingegen keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen.
Nachweispflicht: Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.
Fazit: Soweit der Unternehmer unter den vorgenannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.
Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
Dies gilt sinngemäß, wenn
Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.