Neu: Wirtschafts-Identifikationsnummern

Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 AO) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben 'DE' und 9 Ziffern und entspricht damit in ihrer Form der USt-Identifikationsnummer. Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen die im Gesetz abschließend aufgeführten Daten.

Abhängig davon, ob es sich um eine wirtschaftlich tätige natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, ergibt sich ein unterschiedlicher Umfang an zu speichernden Daten. 

Durch die Speicherung von verbundenen Unternehmen, die zu einem wirtschaftlich Tätigen gehörenden, wird es den Finanzbehörden erleichtert, Unternehmensverbünde nachzuvollziehen und daraus die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen abzuleiten. Mit dem Personengesellschafts-Modernisierungsgesetz wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, dass sich rechtsfähige Personengesellschaften in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen können.

Hinweis: Die Wirtschafts-Identifikationsnummern werden ab dem 30.09.2024 verschickt.

Zweites Jahressteuergesetz 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant milliardenschwere steuerliche Entlastungen. Folgendes ist bisher bekannt:

Reform bei den Steuerklassen
Die Steuerklassenkombination 3 und 5 bei Eheleuten und Lebenspartnern soll künftig wegfallen. Das sogenannte Faktorverfahren in Steuerklasse 4 wird dann für diesen Personenkreis verpflichtend. Eine Steuerentlastung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird mit dem Faktorverfahren die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute und Lebenspartner verteilt, sodass Steuernachzahlungen bei einer Einkommensteuerveranlagung allein aufgrund der Steuerklassenwahl weitestgehend vermieden werden.

Steuerliche Entlastungen
Der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer soll ab Januar 2025 um 300 € auf dann 12.084 € steigen. Außerdem soll der Grundfreibetrag noch in diesem Jahr rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 € auf 11.784 € steigen. Bis zu diesem Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2026 ist eine weitere Anhebung um 252 € vorgesehen.

Kinderfreibetrag/Kindergeld
Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 € auf 6.828 € angehoben werden. Auch das Kindergeld soll erhöht werden. Es soll zum 1. Januar 2025 um 5 € auf 255 € pro Kind im Monat angehoben werden. Ab 2026 soll im Einkommensteuergesetz verankert werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.

Hinweis: Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des sogenannten Progressionsberichts noch ändern. Außerdem soll auch der Steuertarif angepasst werden, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Damit soll verhindert werden, dass durch die Inflation Lohnzuwächse zunichtegemacht werden.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen bei Hochwasserschäden

Durch Hochwasser Geschädigte sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen entlastet werden. Nach der Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 5.6.2024 handelt es sich hierbei u.a. um folgende Sachverhalte.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) können bis zum 31.10.2024 gestundet werden. Die Stundungen sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum 31.1.2025 zu gewähren. Anschlussstundungen sind längstens bis zum 31.1.2025 möglich. Eine Stundung der Lohnsteuer ist ausgeschlossen. 

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung können auf Antrag für Steuern, die bis zum 31. 10.2024 fällig sind, (Anschluss-)Stundungen längstens bis zum 30.6.2025 gewährt werden. Bei den (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden. Außerdem kann im Regelfall auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen verzichtet werden. 

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub): Wird dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner Geschädigter ist, soll bis zum 31. Januar 2025 die Vollstreckung bei allen bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern einstweilen eingestellt werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis zum 31. Januar 2025 verwirkten Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2025 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen: Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen sind besonders zu begründen. Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 31.1.2025 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. 

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.1.2025 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berücksichtigung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung: Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Hinweis: andere betroffene Bundesländer haben vergleichbare Regelungen getroffen.

Wachstumschancengesetz: Neuregelungen, die nicht umgesetzt werden

Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss über das Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat diesem Entwurf zugestimmt (BT-Drucksache 20/10410). 

Aber! Damit das deutlich reduzierte Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen. Es wird also nicht über den ursprünglichen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung der BT-Drucksache 20/10410. Ob der Bundesrat zustimmen wird, ist fraglich. 

Konsequenz: Die Regelungen, die im geänderten Entwurf nicht mehr enthalten sind, können nicht verabschiedet werden. Das heißt, diese Regelungen werden nicht umgesetzt und fallen endgültig weg. Hierbei handelt es sich u.a. um die folgenden Punkte:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung von mehr Klimaschutz
  • der ursprüngliche Verlängerungszeitraum der degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (in der geplanten Neufassung, über die der Bundesrat noch abstimmen muss, werden die Daten geändert), 
  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
  • die Erhöhung des Grenzwerts für Sammelposten auf 5.000 € und der Auflösung über einen Zeitraum von drei Jahren
  • Erhöhung der abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen ab 2024 auf 32 €
  • Pflicht zur Mitteilung von innerstaatliche Steuergestaltungen 
  • die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Reform der Zinsschranke, Zinshöhenschranke

Wachstumschancengesetz: Neuregelungen, die umgesetzt werden sollen

Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss über das Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat diesem Entwurf zugestimmt (BT-Drucksache 20/10410). Damit das deutlich reduzierte Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen. Es wird also nicht über den ursprünglichen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung der BT-Drucksache 20/10410

Konsequenz: Es können nur die Regelungen, die im geänderten Entwurf enthalten sind, verabschiedet werden. Hierbei handelt es sich u.a. um die folgenden Punkte:

  • Abschreibung von Gebäuden nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, wenn diese geringer ist als die Dauer, die sich nach dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz ergibt
  • Der Verlängerungszeitraum für die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens soll für Anschaffung/Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gelten.
  • Die degressive Abschreibung mit 5% vom jeweiligen Restewert bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.
  • Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau in § 7b EStG soll verbessert und verlängert werden
  • Anhebung der Wertobergrenze für Geschenke von 35 € auf 50 €.
  • Anhebung der Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers von 8 € auf 9 €
  • Erhöhung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften bis zu einem Gesamtgewinn von 1.000 € statt bisher 600 €
  • Begünstigung von E-Fahrzeugen bzw. Elektro-Hybridfahrzeugen, wenn die Anschaffungskosten 70.000 € nicht übersteigen
  • Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können gemäß § 7g Absatz 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der Abschreibung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 40% (bisher 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
  • Die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne wird modifizieret.

Die Bundesregierung soll Steuererleichterungen für Land- und Forstwirte in Aussicht gestellt haben, um eine Zustimmung durch den Bundesrat zu erreichen. Dennoch ist nach wie vor unsicher, ob der Bundesrat dem geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes zustimmen wird. 

Wachstumschancengesetz: noch keine Einigung

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 21.2.2024 Änderungen zum umstrittenen Wachstumschancengesetz vorgeschlagen. Danach würde das Entlastungsvolumen statt 7 nur noch 3,2 Milliarden Euro betragen.

Das Vermittlungsergebnis enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die

  • Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5%,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70% (ohne Gewerbesteuer),
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Außerdem sind Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau enthalten. Der Vermittlungsausschuss hat außerdem beschlossen, aus dem Wachstumschancengesetz u.a. die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie und die Mitteilungspflichten innerstaatlicher Steuergestaltungen zu streichen.

Fazit: Das umstrittene Wachstumschancengesetz in der Fassung des Vermittlungsausschusses kann nur in Kraft treten, wenn der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Das bedeutet, dass im nächsten Schritt der Bundestag am 23. Februar 2024 über das geänderte Gesetz abstimmen muss. Damit es in Kraft treten kann, muss ihm auch der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22. März 2024 zustimmen.

Update zum Wachstumschancengesetz 

Das Wachstumschancengesetz steckt zurzeit fest, weil der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Die Sitzung des Vermittlungsausschusses, in dem das Wachstumschancengesetz verhandelt wird, findet am 21.2.2024 statt. Da das Wachstumschancengesetz zustimmungspflichtig ist, kann dies erst in der nächsten darauffolgenden Sitzung des Bundesrats am 22.3.2024 erfolgen. 

Fazit: Wenn der Vermittlungsausschuss sich am 21.2.2024 zu einer Einigung durchringen wird, kann man zwar davon ausgehen, dass diese gesetzlich umgesetzt wird. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird jedoch erst nach dem 22.3.2024 möglich sein.

Das Wachstumschancengesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Hierbei handelt es sich z. B. um folgende Maßnahmen: 

  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Verbesserung der Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen bei den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten)
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung

Vieles wird sich rückwirkend ab dem 1.1.2024 ändern. Da der Vermittlungsausschuss erst am 21.2.2024 verhandelt, sind exakte Aussagen – auch hinsichtlich einer rückwirkenden Anwendung – jedoch erst dann möglich sind.

Hinweis: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Die erforderliche Anpassung der steuerlichen Regelungen ist aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen worden und noch vor dem 1.1.2024 in Kraft getreten, sodass sich zumindest in diesem Bereich keine Regelungslücken ergeben.

Steueränderungen, die am 1.1.2024 in Kraft treten

Die folgenden Punkte

  • Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – mit befristeter Beibehaltung des Status Quo bei der der Grunderwerbsteuer,
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD),
  • Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern; Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens um zwei Jahre,
  • Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und
  • Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

sind in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat. Somit wird das Kreditzweitmarktförderungsgesetz noch im Jahr 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sodass die o.a. steuerlichen Änderungen zum 1.1.2024 in Kraft treten können. 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, wurde das Recht der Personengesellschaften umfassend überarbeitet. Um steuerliche Probleme zu vermeiden, gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO – neu).

Unterstützung für Ukraine Geschädigte

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Bis zum 31.12.2024 genügt als Nachweis der Zuwendungen, der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert.
Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt werden. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung, werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei der Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Sturmflut in Schleswig-Holstein: Steuererleichterung 

Die Jahrhundertsturmflut am 20. und 21.10.2023 in Schleswig-Holstein hat enorme Schäden verursacht. Um den Betroffenen zu helfen, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein steuerliche Erleichterungen beschlossen. Hierzu gehören beispielsweise folgende Maßnahmen:

  • Stundungsmöglichkeiten in einem vereinfachten Verfahren
  • vorübergehende Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen
  • Erleichterungen beim Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  • Erleichterungen bei Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften für Geschädigte
  • Behandlung von Zuwendungen im Betriebsvermögen

Darüber hinaus können nach dem Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein weitere Möglichkeiten bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Hierzu gehören z. B.:

  • Sonderabschreibungen
  • Bildung steuerfreier Rücklagen
  • vorteilhafte Behandlung von Entschädigungszahlungen
  • steuerliche Berücksichtigung der Beseitigung von Schäden am Grundstück
  • erhöhter Grenzwert für die ungeprüfte Berücksichtigung als Erhaltungsaufwand
  • vereinfachte Handhabung von Arbeitslohnspenden
  • besondere Erleichterungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Weitere Erleichterungen gibt es im Bereich der Grundsteuer, Grunderwerb- und Schenkungsteuer.