Ausweis einer falschen Umsatzsteuer in Rechnungen an Endverbraucher

Stellen Unternehmer Rechnungen mit einer zu hohen Umsatzsteuer aus, muss diese als „Strafsteuer“ an die Finanzverwaltung abgeführt werden. Nur mit einer Rechnungskorrektur kann dieser Fehler behoben werden. Zumindest bei Rechnungen, die an Endverbraucher ausgestellt werden, ergibt sich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8.12.2022 eine Vereinfachung. Am 27.2.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Finanzbehörden verpflichtet, die geänderte Rechtsprechung anzuwenden.

Wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach den gesetzlichen Bestimmungen schuldet, hat er grundsätzlich auch den fälschlicherweise zu hoch ausgewiesenen Mehrbetrag, die sog. „Strafsteuer“, an die Finanzverwaltung abzuführen. Trotzdem darf ein vorsteuerabzugsberechtigter Rechnungsempfänger die Vorsteuer lediglich in der Höhe abziehen, in der sie tatsächlich entstanden ist. Die Regelung zielt darauf ab, eine Gefährdung des Steueraufkommens aus der missbräuchlichen Verwendung der aufgrund des zu hohen Steuerausweises fehlerhaften Rechnung zu vermeiden.

Wenngleich Nichtunternehmer, also insbesondere Endverbraucher, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und damit ein zu hoher Rechnungsausweis nicht zur Gefährdung des Steueraufkommens führen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 13.12.2008 entschieden, dass die Steuerschuld bei unrichtigem Steuerausweis auch bei Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entsteht.

Eine andere Rechtsauffassung vertritt der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.12.2022. Danach schuldet ein Unternehmer, der eine Dienstleistung erbringt und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich an einen Endverbraucher erbracht wurde.

Das BMF wendet die Grundsätze aus der Entscheidung des EuGH seit dem 27.2.2024 an.

Im zweiten Schritt ist die Person des Rechnungsempfängers zu prüfen. Anwendung finden die Grundsätze nur für Fälle, in denen es sich um einen Endverbraucher handelt. Dabei werden Endverbraucher sowohl als Nichtunternehmer als auch als Unternehmer, die nicht als Unternehmer handeln, definiert.

Liegen beide Voraussetzungen – unrichtiger Steuerausweis und Rechnungsempfänger ist ein Endverbraucher – vor, entsteht keine „Strafsteuer“ und eine Rechnungskorrektur ist nicht erforderlich. Zu beachten ist jedoch, dass durch den Rechnungsaussteller mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen ist, dass es sich um Endverbraucher handelt. Zu der Frage, wie dieser Nachweis erfolgen kann, gibt das BMF einen Hinweis. Demnach kann die Art der Leistung berücksichtigt werden, wenn diese ihrer Art nach nicht für ein Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bestimmt ist.

Fazit: Insbesondere für Unternehmer, die im Massengeschäft B2C-Leistungen erbringen, ist dieses Anwendungsschreiben erfreulich, denn eine Rechnungskorrektur ist in vielen Fällen gar nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich. Trotzdem bleiben Zweifelsfragen, die eine Betrachtung des Einzelfalls erforderlich machen.

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