Aktuelles zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungen

Das Bundesfinanzministerium hat am 21.8.2025 die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden umfassend überarbeitet. Ziel der Neufassung ist es, die bisherigen Auslegungen zu präzisieren, an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen und die Anwendungspraxis zu vereinheitlichen.

Eigentümer von selbst genutzten Wohnimmobilien in der Europäischen Union können für energetische Sanierungsmaßnahmen eine über drei Jahre gestaffelte Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten, maximal 40.000 €, erhalten. Begünstigt sind beispielsweise Erneuerungen von Fenstern, Türen oder der Heizungsanlage sowie Wärmedämmungen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme in den Jahren 2020 bis 2029 erfolgt und das Haus zu diesem Zeitpunkt bereits älter als zehn Jahre ist.

Das Bundesfinanzministerium hat am 21.8.2025 die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden umfassend überarbeitet und das bisherige Anwendungsschreiben vom 14.1.2021 aufgehoben. Ziel der Neufassung ist es, die bisherigen Auslegungen zu präzisieren, an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen und die Anwendungspraxis zu vereinheitlichen.

Zu den wesentlichen Änderungen zählt die Erweiterung des förderfähigen Objektbegriffs. So sind nun auch Zubehörräume wie Keller, Heizungsräume oder Garagen förderfähig, sofern sie im Zusammenhang mit der energetischen Hauptmaßnahme stehen. Ebenso können Wohnflächenerweiterungen, etwa durch Dachausbau oder Anbauten, unter bestimmten Voraussetzungen in die Förderung einbezogen werden.

Im Hinblick auf die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wurden mehrere Klarstellungen vorgenommen. Ein vorübergehender Leerstand vor dem Einzug ist unschädlich, wenn dieser im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung steht. Auch die unentgeltliche Überlassung an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bleibt weiterhin förderunschädlich. Bei gemischt genutzten Objekten, etwa mit einem häuslichen Arbeitszimmer, ist künftig eine anteilige Kürzung der förderfähigen Aufwendungen notwendig.

Ein bedeutender Schritt zur Vereinfachung ist die Einführung eines einheitlichen Musterformulars für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen durch Fachunternehmen. Dieses ersetzt die bisher getrennten Formulare für Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen.

Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Umfeldmaßnahmen konkretisiert. Solche Maßnahmen, wie etwa Estricharbeiten im Zuge eines Heizungstauschs, sind nur dann förderfähig, wenn sie in der Bescheinigung des Fachunternehmens gesondert ausgewiesen sind. Auch die Kosten für Energieberater bleiben förderfähig, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen.

Daneben wurde auch die Frage des Beginns der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken neu gefasst. So kann diese bereits mit Beginn der Sanierung angenommen werden, wenn ein Einzug unmittelbar bevorsteht.

Fazit: Die Überarbeitung des Anwendungsschreibens zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vom 21.8.2025 stärkt die Rechts- und Planungssicherheit für alle, die energetische Sanierungen an selbst genutzten Wohngebäuden durchführen. Wer solche Förderungen nutzen möchte, sollte frühzeitig die Bescheinigungspflicht im Blick behalten und die Maßnahmen technisch sowie steuerlich korrekt dokumentieren.

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