Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der CSRD veröffentlicht
Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission Vorschläge zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsanforderungen vorgestellt. Diese beinhalten unter anderem Anpassungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD sowie Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Für mittelständische Unternehmen können die Neuregelungen weitreichende Auswirkungen haben.
Es wurden verschiedene Vorschläge präsentiert, die die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen betreffen:
1. Ein Vorschlag liegt vor zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, Richtlinie (EU) 2022/2464) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“, (EU) 2024/1760). Dieser Vorschlag zielt darauf ab, bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen zu ändern.
2. Ein weiterer Vorschlag bezieht sich auf die CSRD und die CSDDD und legt fest, wann die Mitgliedstaaten die neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten umsetzen müssen.
Bezüglich einer Nachhaltigkeitsberichterstattung werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Der persönliche Anwendungsbereich der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD soll um rund 80 % gesenkt werden, sodass er dem Anwendungsbereich der CSDDD näher kommt. Künftig soll die Pflicht nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sowie entweder einem jährlichen Umsatz von mehr als 50 Millionen EUR oder eine Bilanzsumme von über 25 Millionen EUR gelten.
- Für Unternehmen, die nicht mehr in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, plant die Europäische Kommission einen freiwilligen Berichtsstandard auf Grundlage des von der EFRAG entwickelten Standards für KMU (VSME). Die Informationen, die von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden dürfen, werden auf diesen Standard begrenzt.
- Es wird eine Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS angestrebt, um die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte deutlich zu verringern, unklare Bestimmungen zu klären und die Konsistenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern.
- Der Vorschlag sieht zudem die Streichung der Befugnis der Europäischen Kommission vor, sektorspezifische Standards zu erlassen.
- Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen. Die EU-Kommission hat allerdings beschlossen, auf die Einführung einer Pflicht zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit zu verzichten. Stattdessen sollen „gezielte“ Prüfungsleitlinien für die Prüfung mit begrenzter Sicherheit erstellt werden.
- Es wird vorgeschlagen, die Fristen für die Berichtspflichten gemäß der aktuellen CSRD um zwei Jahre zu verschieben, insbesondere für große Unternehmen.
- Für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von nicht mehr als 450 Millionen EUR wird eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung angeregt, wodurch die Verpflichtung zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung entfällt.
Die Vorschläge der Kommission befinden sich nun im Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat.