Unternehmereigenschaft: Abgrenzung von Bruchteilsgemeinschaft und Gesamthandsgemeinschaft in Form einer GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25.10.2023 bestätigt, dass Ehegatten, die gemeinschaftlich eine Hundezucht betreiben, eine GbR bilden können. Die GbR kann wiederum eine Unternehmerin i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) sein. Dies hat zu Verunsicherungen hinsichtlich der Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft geführt, die nach den jüngsten Urteilen des BFH und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Unternehmerin i. S. d. UStG ist.

Eine umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft ist auszunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllt sind. Unternehmer i. S. d. UStG ist, wer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.10.2023 die Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz bestätigt. Das FG hatte in seinem Urteil vom 28.2.2023 bereits entschieden, dass eine Ehegattengemeinschaft in Form einer GbR eine Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sein kann. Der BFH musste sich in seinem Urteil inhaltlich nicht mit der Abgrenzungsfrage beschäftigen, ob eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft in Form einer GbR vorliegt. Gleichwohl beinhaltet das Urteil Kriterien für das Vorliegen einer GbR..

Für eine GbR ist nach Auffassung des BFH kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Vielmehr kann eine GbR auch bereits durch konkludentes Handeln gegründet werden. Für die Annahme einer GbR ist es unschädlich, wenn Wirtschaftsgüter nicht zur Gesamthand gehören, sondern zu Bruchteilen oder als Alleineigentum erworben werden. Die gemeinschaftliche Zweckverfolgung einer GbR setzt nicht voraus, dass die eingesetzten Wirtschaftsgüter der Gesamthand zuzuordnen sind. Es genügt vielmehr, wenn die Wirtschaftsgüter von einem oder mehreren Gesellschaftern für den gesellschaftlichen Zweck schuldrechtlich eingesetzt werden.

Die Ehegattengemeinschaft wurde bereits vom FG Rheinland-Pfalz als GbR klassifiziert. Da eine GbR Trägerin von Pflichten und Rechten sein kann, ist sie im Umkehrschluss auch als Unternehmerin nach § 2 Abs. 1 UStG einzuordnen.

Mit seinem Beschluss vom 28.8.2023 hat der BFH entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft keine Unternehmerin i. S. d. § 2 UStG sein kann, da sie keine entgeltlichen Leistungen erbringt. Es ist vielmehr von einer anteiligen Leistungserbringung durch die Miteigentümer auszugehen. Der BFH führte aus, dass für die Frage, wer eine entgeltliche Leistung erbringt, festzustellen ist, wer die wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dies richtet sich danach, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit dem Tragen des wirtschaftlichen Risikos einhergeht. Mit der Frage nach der Abgrenzung zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und einer Bruchteilsgemeinschaft hatte sich der BFH in seinem Beschluss nicht zu befassen.

Der Beschluss des BFH vom 28.8.2023 bestätigt die jüngste Rechtsprechung, sodass auch in der Zukunft von einer Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen ist. Die Auffassung des BFH wurde auch vom EuGH mit seinem Urteil vom 5.10.2023 bestätigt.

Fazit: Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 28.8.2023 Rechtssicherheit hinsichtlich der Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft geschaffen. Mit seinem Urteil vom 25.10.2023 hat der BFH zwar Kriterien für das Vorliegen einer GbR definiert. In der Praxis dürfte die Beurteilung, ob eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft in Form einer GbR vorliegt, jedoch weiterhin zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Abhilfe kann die durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eingeführte Möglichkeit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister bringen.

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